Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Durch die Auftragserteilung werden nachstehendem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbed­ingungen zu Vertragsbestandteilen; abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden dadurch ausges­chlossen, auch wenn deren Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abwei­chende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schrift­lichen Bestätigung durch uns.

I. An­gebot

Die zu dem Angebot gehörigen Un­terlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Ange­boten, Zeichnungen und anderen Unterla­gen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge­macht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit des­sen Zustimmung Dritten zugänglich zu ma­chen. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers entstehen lassen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Vorauszahlung der gesamten Auftrags­summe zu verlangen.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines An­gebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftrags­bestätigung vorliegt. Zusicherung von Ei­genschaften, Nebenabreden und Änder­ungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegen­standes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundliegend geändert wird und die Än­derung für den Besteller zumutbar ist.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die berechneten Preise sind mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto zu bezahlen.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
  4. Bei Auftragswerten ab € 50.000,– netto gilt folgender Zahlungs­modus, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist: 40 v.H. Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40 v.H. sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind, 20 v.H. bei Inbe­triebnahme jedoch spätestens 6 Wochen nach Lieferung. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendma­chung weiteren Verzugsschadens die banküblichen Überziehungszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten in Rechnung gestellt.
  5. Schecks und Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Bezahlung ist erst dann erfolgt, wenn diese Zahlung­smittel uns gutgeschrieben worden sind. Wechselspesen trägt der Besteller.
  6. Bis zur vollen Bezahlung fälliger Rechnungen sind wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen entbunden.
  7. Zahlungen sind un­mittelbar an uns zu leisten oder an einen Bevollmächtigten, wenn dieser schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen erhalten hat.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Frei­gaben sowie vor Eingang einer vereinbar­ten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist einge­halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnah­men im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu ver­treten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, be­ginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lager­ung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemes­sen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfül­lung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Abnahmeprüfungen

In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.

Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Lieferer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

Der Lieferer trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser ver­langt hat.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzuneh­men.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Ges­chäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abges­chlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämt­liche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsver­zug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz An­wendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfän­dungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Ab­nehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter­verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst ein­zuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forder­ungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Ab­nehmer in Höhe des zwischen dem Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbescha­det Abschnitts IX, 4.:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Er­messen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere we­gen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauch­barkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Haftung des Lieferers endet mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Verzögern sich der Ver­sand, die Aufstellung oder die Inbe­triebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätes­tens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ab­lauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen ent­standen sind: ungeeignete oder unsach­gemäße Verwendung, fehlerhafte Mon­tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Ab­nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder el­ektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, ferner falsche Angaben des Bestellers oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig er­scheinenden Ausbesserungen und Er­satzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die er­forderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Ver­zug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Er­satzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer -insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes. Alle weiteren Kosten trägt der Besteller.
  6. Für das Er­satzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ur­sprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
  7. Durch, etwa seitens des Bestellers oder Dritter, un­sachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Fol­gen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausges­chlossen.

IX. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragss­chluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübertragung endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistung­sverzug im Sinne des Absatzes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leis­tung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rück­tritt berechtigt.
  3. Gerät der Besteller, mit oder ohne eigenes Verschulden, in Annahmeverzug, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Ausges­chlossen sind, soweit gesetzlich zugelas­sen, alle anderen weitergehenden Ansprü­che des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgend­welcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegen­stand selbst entstanden sind.

XI. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall un­vorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen, so­fern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wird.

XII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Ver­tragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zustän­dig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Ist der Besteller nicht Vollkaufmann, so ist das Mahnverfahren erst für den Hauptsitz der Firma Heinbokel & Müller GbR zuständige Gericht ver­einbart. Es gilt für das Geschäft, das mit ausländischen Vertragsteilen geschlossen wird, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII. Datenspeicherung

Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhält­nis anfallenden Daten dürfen von uns gespeichert werden.